Satzung, Finanz- und Beitragsordnung

Satzung des FDP-Kreisverbandes Osnabrück

in der Fassung vom 2. Mai 2002, zuletzt geändert durch Beschlüsse vom 3. September 2003, vom 11. März 2009 und vom 09. Februar 2016, in Kraft getreten am 25.02.2016.

§ 1 Zweck

(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP ist die Liberale Partei im vereinten Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.

(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELDR) und der Liberalen Internationale (LI).

§ 2 Kreisverband

(1) Der Kreisverband führt den Namen “Freie Demokratische Partei Kreisverband Osnabrück“.

(2) Der Kreisverband schließt alle in der Stadt Osnabrück wohnenden Mitglieder der Freien Demokratischen Partei zusammen.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Osnabrück.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Der Kreisverband führt eine Mitgliederkartei.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(2) Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen drei Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt auch er den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist auf die Möglichkeit der Anrufung des Bezirksvorstandes und des Landesvorstandes hinzuweisen.

(3) Der Bezirksvorstand oder der Landesvorstand können einem Aufnahmebeschluss widersprechen. Die Frist endet einen Monat nach Zugang der Meldung zur Zentralkartei. Über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.

(5) In begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedürfen,

a) kann in Abweichung von Absatz 1 die Mitgliedschaft auch durch Beschluss eines Kreisverbandes erworben werden, in dem der Bewerber nicht wohnt,

b) und kann in Abweichung von Absatz 4 ein Parteimitglied in einem Kreisverband Mitglied sein, in dem es nicht wohnt.

Die Zustimmung des Landesvorstandes setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag des Bewerbers oder Mitgliedes vorliegt und der Kreisverband Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung die Zwecke der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 6 Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Es gelten die Festlegungen der Finanz- und Beitragsordnungen des Bundes- und des Landesverbandes in ihrer aktuellen Fassung.

(2) Der Kreisparteitag beschließt auf diesen Grundlagen eine Finanz- und Beitragsordnung, die verbindlich das Finanz- und Beitragswesen des Kreisverbandes regelt. Die Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod;

2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Kreisvorstand;

3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;

4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts;

5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern;

6. Ausschluss nach § 8.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Ausgeschlossene Mitglieder sind unter Angabe der Ausschlussgründe der Bundespartei zu melden.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

1. Verwarnung;

2. Verweis;

3. Enthebung aus einem Parteiamt;

4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren;

5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 2.

Die Maßnahmen nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus einer parlamentarischen Gruppe der Partei, sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor.

Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

(3) Die Parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

(5) Ordnungsmaßnahmen sind vom Kreisvorstand beim Landesschiedsgericht zu beantragen.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

a) der Kreisparteitag;

b) der Kreisvorstand.

§ 10 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Kreisparteitage sind öffentlich.

(2) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für den Kreisverband bindend.

(3) Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch den Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für alle oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen oder wiederhergestellt werden.

§ 11 Einberufung des Parteitages, Anträge

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet alljährlich bis zum 31. März statt. Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(2) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von mindestens 25% der Mitglieder oder vom Kreisvorstand beantragt wird.

(3) Anträge zum Kreisparteitag können vom Kreisvorstand oder jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich vor Ende der Ladungsfrist vorliegen.

(4) Dringlichkeitsanträge können von 20 Prozent der anwesenden Mitglieder eingebracht werden. In diesem Falle beschließt der Kreisparteitag ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Das Recht zur sachlichen Begründung des Antrages wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Absendung der E-Mail maßgebend.

§ 12 Ablauf des Kreisparteitages, Wahlen, Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreisvorsitzende eröffnet und schließt den Kreisparteitag. Er leitet die Versammlung und bildet mit seinen Stellvertretern das Präsidium.

(2) Für Wahlen gelten die Vorschriften der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden auf Antrag festgestellt.

(4) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist in den Satzungen der Partei oder in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl ausdrücklich festgelegt, so hat der Versammlungsleiter durch besondere Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 13 Teilnahme, Rede- und Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes darf am Kreisparteitag teilnehmen. Jedes anwesende Mitglied hat Rederecht und eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

§ 14 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisparteitag entscheidet anhand schriftlicher Vorlagen über organisatorische und grundsätzliche Abmachungen mit Parteigliederungen anderer Parteien oder deren Fraktionen auf Kreisebene. Gegebenenfalls ist ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(3) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a) Genehmigung der Tagesordnung;

b) Rechenschaftsbericht;

c) Rechnungsprüfungsbericht;

in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) zusätzlich:

d) Entlastung des Kreisvorstandes;

e) Wahl des Kreisvorstandes;

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat jeweils im Wahljahr des Landesvorstandes zusätzlich zu den Punkten aus Absatz 3 a)-c) vorzusehen Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum

a) Bezirksparteitag,

b) Landeshauptausschuss und

c) Landesparteitag.

(5) Delegierte und Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 15 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem Kreisvorsitzenden,

b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) dem Vorsitzenden der Stadtratsfraktion oder seinem ständigen Vertreter,

f) dem Vorsitzenden des Kreisverbandes Osnabrück der Julis, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter,

g) fünf Beisitzern.

Stimmberechtigt im Vorstand sind ausschließlich die gewählten Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.

(3) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind in der Regel parteiöffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen.

(4) Der Kreisvorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, ist der gesetzliche Vertreter des Kreisverbandes. Verträge, welche den Kreisverband verpflichten, werden von ihnen oder aufgrund der von ihnen erteilten Vollmachten abgeschlossen.

(5) Der Kreisvorstand ist für die Geschäftsführung des Kreisverbandes verantwortlich.

§ 16 Satzung Satzungsänderungen

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung in ihrer aktuellen Fassung entsprechend.

(2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

(3) Satzungsänderungen können nur von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen auf der Tagesordnung der Einladung zum Kreisparteitag bekanntgemacht werden.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Kreisparteitages am 2. Mai 2002 über die Annahme in Kraft.

(2) Alle bisherigen Satzungen des Kreisverbandes treten hiermit außer Kraft.

(3) Die Landessatzung geht dieser Satzung vor.

 

Finanz- und Beitragsordnung

(beschlossen am 02.05.2002)

Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister erklärt. Der monatliche Mindestbeitrag richtet sich nach folgender Tabelle:

Bruttoeinkünfte monatlich
  1. bis 2.600 €
  2. 2.601 € bis 3.600 €
  3. 3.601 € bis 4.600 €
  4. über 4.601 € 

Mindestbeitrag monatlich

  1. 10 €
  2. 12 €
  3. 18 €
  4. 24 €

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

• für Rentner,
• für Haushaltsangehörige eines Mitgliedes ohne eigenes Einkommen,
• für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
• für Wehr- oder Ersatzdienstleistende
• sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung des Absatzes 1 festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

(3) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

Entrichtung der Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im Voraus zu leisten.

(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, den Landesverband oder den Kreisverband ist nicht statthaft.

Verletzung der Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Forderung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.

(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.